Üblicherweise ist man in diesem Bereich als freie Mitarbeiterin beschäftigt. Freie Mitarbeiter werden für den Auftraggeber tätig, schließen aber keinen Arbeitsvertrag ab. Sie arbeiten selbstständig und können sich in aller Regel ihre Zeit frei einteilen.
Für Auftraggeber sind die freien Mitarbeiter deshalb interessant, weil sie für diese keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen und die freien Mitarbeiter auch nicht dem besonderen Schutz der Arbeitnehmer unterliegen. Daher entfällt der Kündigungsschutz, der Mutterschutz oder auch Urlaub.
Oftmals passiert es in diesem Gewerbe, dass der Arbeitgeber die Vorteile der freien Mitarbeit ausnutzt, aber der freie Mitarbeiter trotzdem wie ein Angestellter behandelt wird. Ist der freie Mitarbeiter beispielsweise weisungsgebunden, nicht frei in seiner Zeiteinteilung oder kann er Aufträge nicht ablehnen, ist er wohl eher als Arbeitnehmer einzustufen.
Von einer Scheinselbständigkeit spricht man immer dann, wenn jemand eine Erwerbstätigkeit ausübt, die formal den Merkmalen einer Selbständigkeit entspricht, im Grunde aber eine abhängige Arbeitnehmertätigkeit darstellt. Eine Scheinselbständigkeit wird regelmäßig immer dann vermutet, wenn der Selbständige ausschließlich für einen Auftraggeber tätig ist. Dabei kommt es nach §7 Abs.1 Satz 2 SGBIV darauf an, dass der Scheinselbständige sich in die Organisation des Auftraggebers eingliedert oder dass er seine Tätigkeit nach Anweisung des Auftraggebers durchführt.
Scheinselbständige gelten im Sozialversicherungsrecht als Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass für einen Scheinselbständigen Beiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden müssen. Diese Sozialversicherungspflicht kann auch rückwirkend festgestellt und die Beiträge nachgefordert werden. Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer nur für die letzten 3 Monate haftet. Der Arbeitgeber hingegen kann bei nachgewiesener vorsätzlicher Hinterziehung der Sozialversicherungsbeiträge bis zu 30 Jahre rückwirkend in Anspruch genommen werden. Der Arbeitgeber muss dann für den Arbeitgeberanteil und den Arbeitnehmeranteil aufkommen. Per Gesetz ist es ihm dann aber untersagt, auf den Arbeitnehmer zurückzugreifen und ihn für die rückwirkenden Zahlungen mit in Anspruch zu nehmen.
Abgesehen davon, dass die durchschnittliche Intelligenz des Menschen allmählich schwindet, sind gerade in diesem Metier viele hohle Früchte anzutreffen. Das Verhalten der Menschen ist nicht nur seitens diverser Anbieter / Agenturen, sondern auch seitens vieler interessierter Frauen oder manch einer Mitarbeiterin, unter aller Sau.
Du weißt ja sicher selbst, dass Du mit Deiner Kündigung bei dieser Agentur nichts bewirkt hast. Die treiben ihr Spielchen munter weiter. Sind sich viel zu sicher, dass ihnen nichts passiert. Bis mal die Richtige kommt ...